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Wirksamkeit von Auslandszustellung bei Einhaltung ausländischer und/oder österreichischer Zustellvorschriften

  • Autorenbild: Christina Hugl
    Christina Hugl
  • 2. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

OLG 25.07.2024, 7 Ra 52/24d

 

1.     Sachverhalt

Die in Rumänien ansässige Beklagte wurde von der Klägerin vor einem österreichischen Gericht geklagt. Die vorbereitende Tagsatzung blieb von der Beklagten unbesucht. Das Gericht wies den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils ab, da das rumänische Rechtshilfegericht mitteilte, die bei der Post hinterlegte Klage samt Ladung sei von der Beklagten nicht behoben worden, weshalb keine rechtswirksame Zustellung der Schriftstücke erfolgt sei.

 

2.     Rechtsansicht des OLG

Der OLG stellte klar, dass österreichische Gerichte im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens Zustellungen im Ausland hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit selbstständig zu überprüfen haben. Sie können sich nicht ausschließlich auf die Einschätzung der ausländischen Zustellbehörde stützen. Darüber hinaus hielt das OLG fest, dass eine Auslandszustellungen dann rechtswirksam erfolge, wenn sie entweder den Anforderungen des ausländischen Zustellrechts oder den Bestimmungen des nationalen Zustellgesetzes entsprechen. Wenn der Empfänger im Ausland ein hinterlegtes Schriftstück nicht behebe, dann sei die Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 ZustG wirksam, selbst wenn dies nach ausländischem Zustellrecht keine wirksame Zustellung begründe.

 

3.     Fazit

Österreichische Gericht haben Auslandszustellungen selbstständig zu prüfen. Eine Zustellung im Ausland ist wirksam, wenn sie entweder den Vorschriften des ausländischen Zustellrechts oder jenen des österreichischen ZustG entspricht.

 
 

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