OGH 26.11.2025, 3 Ob 77/25g: Transparenz von Kreditbearbeitungsgebührenklauseln
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1. Sachverhalt
Die Kläger nahmen bei der beklagten Bank einen Hypothekarkredit auf. Der Kreditvertrag sah eine Bearbeitungsgebühr sowie weitere Einmalkosten vor. Die Einmalkosten setzten sich laut einer Beilage zum Vertrag aus Eintragungs-, Liegenschaftsbesichtigungs- und Treuhänderabwicklungsgebühren zusammen. Die Kläger forderten die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr, da sich aus der Klausel über die Kreditbearbeitungsgebühr nicht ableiten ließe, wofür die Bearbeitungsgebühr verrechnet werde und ob sie sich mit den Posten der Einmalkosten überschneide.
2. Rechtsansicht des OGH
Der OGH hielt die Klausel über die Kreditbearbeitungsgebühr für transparent. Sie weise zwei sprachlich klar voneinander abgegrenzte Gebührenkategorien (Bearbeitungsgebühr und Einmalkosten) auf. Einem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher sei klar, dass die Bearbeitungsgebühr den allgemeine Aufwand einer jeden Kreditvergabe abdecke, während die aufgeschlüsselten Einzelpositionen der Einmalkosten typische Aufwendungen hypothekarisch gesicherter Kredite betreffen. Es sei weiters eindeutig erkennbar, dass beide Gebühren unterschiedliche Leistungen der Bank vergüten, sich eindeutig zuordnen lassen und nicht doppelt anfallen.
Der OGH hielt außerdem fest, dass die von der Bearbeitungsgebühr erfassten Tätigkeiten zu den vertraglichen Pflichten der Bank gegenüber dem Kunden gehören. Bei der Gebühr handle es sich dementsprechend um kein Entgelt, sondern um einen Aufwandersatz.
3. Fazit
Die bloße Tatsache, dass eine Klausel zur Kreditbearbeitungsgebühr keine Angaben zur konkreten Leistung enthält, begründet noch nicht ihre Intransparenz.
