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OGH 23.10.2025, 9 Ob 93/25d: Teilungsklage rechtfertigt keine Zurückbehaltung des Hundes

  • vor 6 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

 

1.     Sachverhalt

Zwischen zwei ehemaligen Lebensgefährten besteht eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung, nach der der gemeinsame Hund in festgelegten Zeitabschnitten abwechselnd von den Beiden zu betreuen ist. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe des Hundes an den Beklagten und erhob eine Klage auf Zivilteilung durch gerichtliche Versteigerung des Tieres. Im Sicherungsverfahren beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sie zur Zurückbehaltung des Hundes bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Teilungsverfahren ermächtigt werden sollte.

 

2.     Rechtsansicht des OGH

Der OGH sprach aus, dass sich die begehrte einstweilige Verfügung nicht im Rahmen des behaupteten Hauptanspruchs halte, da die Klägerin im Hauptverfahren die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Versteigerung anstrebe und ihr selbst bei Obsiegen kein Recht auf Zurückbehaltung des Hundes zukäme. Zudem liege kein drohender unwiederbringlicher Schaden vor. Die abwechselnde Betreuung des Hundes beruhe auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung und sei daher rechtmäßig; daraus könnten keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Der Sicherungsantrag war abzuweisen.

 

3.     Fazit

Eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung unterlaufen werden. Die bloße Einbringung einer Teilungsklage begründet weder einen Sicherungsanspruch noch eine Gefährdung im Sinne des Sicherungsrechts.

 
 

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