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Haftung für künftige Schäden aus unlauterer Mitarbeiterabwerbung

  • Autorenbild: Vera Noss
    Vera Noss
  • 27. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

1.     Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagten bieten IT-Beratung und Softwarelösungen für Geschäftskunden an. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin, gründeten die Beklagten ihre eigene Firma. Die Klägerin warf ihnen unlautere Abwerbung von Mitarbeitern und Kunden sowie die unbefugte Nutzung von Geschäftsunterlagen vor und formulierte ihr Feststellungsbegehren auszugsweise wie folgt:


Es wird festgestellt, dass die [beklagten] Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche künftig fällig werdenden Ersatzansprüche haften, die der klagenden Partei aus folgenden Elementen der unlauteren Abwerbeaktion der beklagten Parteien – durchgeführt zwischen Herbst 2018 und jedenfalls Ende 2019 – entstehen:

1.     Der Verbreitung sittenwidriger, unwahrer, irreführender oder herabsetzender Behauptungen über die klagende Partei oder deren Konzerngesellschaften wie zB

-         ganze Geschäftsbereiche der klagenden Partei oder ihrer Konzerngesellschaften würden zur erst- oder zweitbeklagten Partei wechseln oder hätten bereits gewechselt

-         die klagende Partei oder ihre Konzerngesellschaften wären in Zukunft mangels Personals nicht mehr in der Lage Kunden zu betreuen

-         die klagende Partei oder ihre Konzerngesellschaften wären bald zahlungsunfähig

-         oder sinngleicher Behauptungen und/oder

2.     der unbefugten Verwendung vertraulicher Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der klagenden Partei oder deren Konzerngesellschaften und/oder

3.     […]“

 

2.     Rechtsansicht des OGH

Der OGH qualifizierte das Feststellungsbegehren als zu unbestimmt. Es werde lediglich ein allgemein verpöntes Verhalten beschrieben, ohne konkrete Sachverhalte, betroffene Mitarbeiter oder kausale Zusammenhänge zu benennen. Teilweise seien Teile des Unterlassungsbegehrens wörtlich übernommen worden. Es sei unklar, welches Verhalten gegenüber welchen Mitarbeitern gesetzt wurde und ob dieses für den Wechsel der Mitarbeiter ursächlich gewesen sei.


3.     Fazit

Der Verweis auf ein Unterlassungsbegehren ist als Feststellungsbegehren nicht ausreichend, wenn es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt.

 
 

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