Allgemeiner Kündigungsschutz gem §§ 105 ff ArbVG nur bei im Inland gelegenen Betrieb
- Christina Hugl

- 9. Sept.
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Aktualisiert: 17. Sept.
OGH 25.06.2025, 9 ObA 94/24z
1. Sachverhalt
Der Kläger war als Arbeitnehmer der Beklagten in deren Betrieb in Deutschland eingegliedert, übte seine Tätigkeit jedoch ausschließlich von Österreich aus. Über einen Betriebsstandort in Österreich verfügte die Beklagte nicht. Der Kläger focht die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und Vorliegens eines verpönten Motivs an. Die Beklagte erwiderte, die Voraussetzungen für eine Kündigungsanfechtung gem §§ 105 ArbVG seien mangels Vorliegens eines im Inland gelegenen Betriebs nicht gegeben.
2. Rechtsansicht des OGH
In seiner rechtlichen Beurteilung führte der OGH aus, auch wenn das ArbVG keine ausdrückliche Bestimmung enthalte, dass sich seine Bestimmungen nur auf in Österreich gelegene Betriebe beziehen, sei für den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts nach dem Territorialitätsprinzip ausschließlich auf in Österreich gelegene Betriebe abzustellen. Da die Beklagte über keinen Betriebsstandort im Inland verfüge, komme eine Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen nicht in Betracht.
3. Fazit
Der allgemeine Kündigungsschutz gem §§ 105 ff ArbVG setzt auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.
