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 Zurückbehaltung des Werklohns nach § 1170 ABGB

  • Writer: Christina Hugl
    Christina Hugl
  • Sep 9
  • 1 min read

Updated: Sep 17


Zurückbehaltung des Werklohns nach § 1170 ABGB im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen trotz Verfristung des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs


OGH 25.06.2025, 4 Ob 78/25m

 

1.     Sachverhalt

Die Klägerin (Die Werkunternehmerin) führte im Auftrag des Beklagten (des Werkbestellers) eine Terassensanierung durch, die jedoch mangelhaft erfolgte. Die Klägerin begehrte vom Beklagten den Werklohn, der einwendete, dass dieser aufgrund der vorliegenden Mängel noch nicht fällig sei. Die Klägerin hielt dem entgegen, der Beklagte könne sich nicht auf den Einwand der mangelnden Fälligkeit berufen, da etwaige gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsansprüche bereits verfristet seien.

 

2.     Rechtsansicht des OGH

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers nach § 1170 ABGB setzte das Bestehen eines Verbesserungsanspruchs voraus. Der Verbesserungsanspruch müsse jedoch nicht gewährleistungsrechtlicher Natur sein. Der Werkbesteller könne den Einwand der mangelnden Fälligkeit auch dann erheben, wenn er einen schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruch nach § 933a ABGB geltend mache.

 

3.     Fazit

Ein Werkbesteller kann die Zahlung des Werklohns an den Werkunternehmen verweigern, wenn ein gewährleistungsrechtlicher oder schadenersatzrechtlicher Verbesserungsanspruch besteht.

 
 
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